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   OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98   

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OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98 (https://dejure.org/1999,7038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.1999 - 3 U 154/98 (https://dejure.org/1999,7038)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 3 U 154/98 (https://dejure.org/1999,7038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über Verkaufsräume für Haushaltsartikel sowie Büro- und Lagerräume als unternehmensbezogene Geschäfte; Wahre Träger des Unternehmens als Vertragspartner und nicht der für das Unternehmen Handelnde; ...

  • OLG Brandenburg PDF
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1606
  • NZM 1999, 1097
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).

    Eine gegenteilige Beurteilung ist regelmäßig erst dann gerechtfertigt, wenn sich die Partner darüber einig sind, daß gerade der Agierende Vertragspartei, dieser also im eigenen Namen verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347, 1348; BGH NJW 1990, 2678 f.).

    Denn Voraussetzung dafür ist ein sehr substantiierter Vortrag, der es verständlich werden läßt, warum der andere Teil gerade auf eine persönliche Haftung des Handelnden Wert gelegt und diese ausdrücklich vereinbart haben soll; der Wunsch, das Geschäft mit letzterem privat abzuschließen, erscheint überhaupt nur plausibel, wenn sein Gegenüber bei Vornahme der Abreden davon weiß, daß Unternehmensträger eine andere Person ist (vgl. BGH NJW 1990, 2678 f.; ferner BGH, Urt. v. 27.06.1957 - II ZR 104/56, WM 1957, 1284, 1285).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).

    Die Rechtsscheinshaftung darf jedoch nicht weiter reichen als die Einstandspflicht ginge, wenn der Schein der Wirklichkeit entspräche (vgl. BGH NJW 1998, 2897).

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit denjenigen, der sich auf ein Eigengeschäft des Agierenden beruft (vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; BGH, Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627).

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).

  • BGH, 12.12.1983 - II ZR 238/82

    Anspruch auf Schadensersatz aus Forderungsabtretungen wegen nicht erhaltener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Eine gegenteilige Beurteilung ist regelmäßig erst dann gerechtfertigt, wenn sich die Partner darüber einig sind, daß gerade der Agierende Vertragspartei, dieser also im eigenen Namen verpflichtet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347, 1348; BGH NJW 1990, 2678 f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit denjenigen, der sich auf ein Eigengeschäft des Agierenden beruft (vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348; BGH, Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 293/90, NJW 1991, 2627).

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95

    Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).
  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93

    Bestimmtheit des Klageantrags

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beitritt, kann das Klagebegehren die notwendige Konkretisierung auch dadurch erfahren, daß der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil der Eingangsinstanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, vor dem Berufungsgericht verteidigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 5; Urt. v. 11.05.1995 - I ZR 86/93, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 29).
  • BGH, 18.12.1986 - VII ZR 388/85

    Konkretisierung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat beitritt, kann das Klagebegehren die notwendige Konkretisierung auch dadurch erfahren, daß der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil der Eingangsinstanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, vor dem Berufungsgericht verteidigt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 5; Urt. v. 11.05.1995 - I ZR 86/93, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 29).
  • RG, 07.01.1893 - I 336/92

    Offene Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).
  • RG, 29.11.1907 - VII 213/06

    Vertretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98
    Der Bundesgerichtshof wendet - in Fortführung der Judikatur des Reichsgerichts - in seiner ständigen Rechtsprechung die Auslegungsregel an, wonach bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß Vertragspartner der wahre Träger des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll; dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen existieren (vgl. u.a. RGZ 30, 77, 78; 67, 148, 149; BGHZ 64, 11; BGH, Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678; Urt. v. 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 104/56

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 22.05.2002 - 3 U 112/01

    Fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses über ein Seegrundstück

    Wird rückständiger Miet- oder Pachtzins zugesprochen, reicht die Angabe eines rechnerisch ermittelten oder ermittelbaren Saldos regelmäßig nicht aus, um Gegenstand und Grund des zuerkannten Anspruchs gemäß den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die für das Urteil entsprechend gelten, hinreichend zu bestimmen; bei einem Dauerschuldverhältnis, in dessen Rahmen periodisch neue Beträge von gleicher oder ähnlicher Höhe fällig werden, darf nicht offen bleiben, für welchen Zeitraum der Nutzer dem Vermieter oder Verpächter die Gegenleistung in welchem Umfange schuldet (zur Bestimmtheit von Gegenstand und Grund der Klage vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 154/98, NJW-RR 1999, 1606 = NZM 1999, 1097; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2000 - 24 U 50/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener

    Es muß feststehen, über welche Forderungen in welcher Höhe mit Rechtskraftwirkung vom Gericht entschieden werden soll (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1606).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2009 - 3 U 192/08

    Pachtvertrag: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Nutzungsentgelt,

    Denn bei Klagen auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins, der regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte, insbesondere monatlich oder - beispielsweise in Gestalt einer Nebenkostennachzahlung - für ein konkretes Wirtschaftsjahr, zu entrichten ist, darf nicht offen bleiben welcher Betrag für jeden einzelnen Zeitraum verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.1999 - 3 U 154/98, NJW-RR 1999, 1606 = NZM 1999, 1097; Beschl. v. 08.05.2006 - 3 W 18/06, OLG-Rp 2006, 695 = WuM 2006, 579; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rdn. 25; ferner dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdn. 15; jeweils m.w.N.).
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